§ 281 Abs 1 Z 2 StPO
Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft, weil § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil füh-