§ 125 Abs 5 AktG
Trifft das Verlangen eines Aktionärs auf Erteilung einer Abschrift später als 14 Tage vor der Hauptversammlung ein, so hat es der Vorstand so rasch als möglich zu erfüllen. Er kann die Ausfolgung der Unterlagen nicht unter Hinweis auf die Frist des § 125 Abs 5 AktG verweigern.