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Entscheidungen in Übersicht EÜ180 (RZ 2008, 131)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 131 Heft 5 v. 1.5.2008

§ 14 AußStrG 2005

§ 182a ZPO

Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden.

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