vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ163 (RZ 2008, 129)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 129 Heft 5 v. 1.5.2008

§ 117 Abs 4 WRG

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg iSd § 117 Abs 4 WRG unzulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!