Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO
Art 57 UN-Kaufrechtsübk
Wird vertragsgemäß Ware zum Wohnsitz/ Sitz des Käufers geliefert, so entsteht für diesen ein forum actoris. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag UN-Kaufrecht untersteht. Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird - einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist.