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Entscheidungen in Übersicht EÜ419 (RZ 2008, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 282 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 107 Abs 1 KO

§ 197 Abs 1 KO

Die Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO treten nicht ein, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 Abs 1 Satz 3 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte.

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