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Entscheidungen in Übersicht EÜ421 (RZ 2008, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 282 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG

§ 2 UGB

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH, vergleichbar sind.

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