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Entscheidungen in Übersicht EÜ411 (RZ 2008, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 282 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 82 lit d GewO 1859

§ 133 StGB

Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des § 82d GewO als berechtigt anzusehen ist.

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