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Entscheidungen in Übersicht EÜ414 (RZ 2008, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 282 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 223 Abs 2 ZPO

§ 575 Abs 2 ZPO

Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.

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