§ 1406 ABGB
Bereits abgewickelte Verträge, also Verträge, die beiderseits erfüllt wurden, können naturgemäß nicht Gegenstand einer Vertragsübernahme sein.
E 3.4.2008, 8 Ob 34/08w (RS0123377)
§ 1406 ABGB
Bereits abgewickelte Verträge, also Verträge, die beiderseits erfüllt wurden, können naturgemäß nicht Gegenstand einer Vertragsübernahme sein.
E 3.4.2008, 8 Ob 34/08w (RS0123377)