§ 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 102/2005
Da nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 102/ 2005 nur mehr "Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (…)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.