§ 2 NWG
Für die Beurteilung, ob dem Erwerber einer Liegenschaft auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG vorzuwerfen ist, kommt es ausschließlich auf sein Verhalten vor Einleitung des Notwegeverfahrens an. Eine bereits verwirklichte auffallende Sorglosigkeit fällt daher durch erst im Verfahren gestellte "nachgebesserte" Anbote nicht weg.