§ 429 Abs 2 HGB
§ 429 Abs 2 UGB
§ 429 Abs 2 UGB dient dazu, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu muss das Risiko jedoch für den Frachtführer erkennbar sein. Nicht auf § 429 Abs 2 UGB berufen kann sich der, dem auch ohne entsprechende Angaben der Wert des Frachtguts bekannt ist, so zB aus einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aus sonstigen Umständen wie etwa der Branche des Absenders.