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Entscheidungen in Übersicht EÜ309 (RZ 2008, 254)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 254

§ 38 lit b GBG

§ 41 lit b GBG

Bei einem im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerkten Pfandrecht hat ein Rechtfertigungsverfahren vor dem Grundbuchsgericht nach § 41 lit b GBG nicht zu erfolgen; der betreibende Gläubiger braucht vielmehr nur beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung (Vollstreckbarkeit) stellen.

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