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Entscheidungen in Übersicht EÜ368 (RZ 2008, 259)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 259

§ 270 Abs 3 StPO

Zwar ist es dem Vorsitzenden nach § 270 Abs 3 StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.

E 13.2.2008, 13 Os 167/07v, 13 Os 168/07s (RS0123183)

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