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Entscheidungen in Übersicht EÜ304 (RZ 2008, 254)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 254

Art 3 Abs 1 EuInsVO 32000R1346

Aus der Formulierung des Art 3 Abs 1 EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig.

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