§ 97 Abs 1 EO
§ 119 Abs 2 EO
Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als "Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.