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Entscheidungen in Übersicht EÜ299 (RZ 2008, 235)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 235

§ 235 ZPO

§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO

Wenn die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses geänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen.

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