§ 2 Abs 1 NWG:
Unentgeltlicher gutgläubiger Erwerb einer Liegenschaft steht dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen.
Ein Antragsteller ist nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt war, dass ein Antrag des Voreigentümers an der Vorschrift des § 2 Abs 1 NWG hätte scheitern müssen.