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Entscheidungen in Übersicht EÜ316 (RZ 2007, 202)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 202 Heft 9 v. 1.9.2007

§ 381 Z 2 EO

§ 382g EO

Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer "Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird.

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