§ 11 Abs 1 Z 7 MedienG
Art 10 MRK
Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt.