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Entscheidungen in Übersicht EÜ270 (RZ 2007, 174)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 174 Heft 7 und 8 v. 1.7.2007

§ 2 Abs 1 HeimAufG

In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.

Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. (T1)

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