1. Einleitung
Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Art 92 Abs 1 B-VG in letzter Instanz der OGH für den Grundrechtsschutz verantwortlich. Wie alle staatlichen Grenzorgane unterliegt er dabei einer supranationalen Kontrolle durch die Rsp des EGMR. Dessen Urteile wirken selbst dort, wo sie nicht im Sinn des Art 46 Abs 1 MRK verbindlich sind, als wichtige Richtschnur.