I. Einleitung
Die verfassungsrechtliche Ausgangslage für die Bedeutung der Entscheidungen des EGMR ist für den österreichischen Verfassungsgerichtshof eindeutiger als für jedes andere österreichische Gericht und eindeutiger als für jedes andere europäische Verfassungsgericht. Die EMRK steht im Verfassungsrang, sie ist für den Verfassungsgerichtshof ebenso Maßstab im Normenkontrollverfahren und im Bescheidprüfungsverfahren wie das übrige Bundesverfassungsrecht. Die Menschenrechte der EMRK sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Sinn des Art 144 Abs 1 B-VG.