§ 2 StGB
Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund des Ingerenzprinzips kommt nur dann in Frage, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt.
E 12.12.2006, 15 Os 69/06w (RS0121778)
§ 2 StGB
Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund des Ingerenzprinzips kommt nur dann in Frage, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt.
E 12.12.2006, 15 Os 69/06w (RS0121778)