Art 3 lit c Verordnung (EG)Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GVVO
Art 4 Abs 2 Verordnung (EG)Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GVVO
Schutzfähig nach der GGVO ist nicht das komplexe Erzeugnis als Kombination einzelner Bauelemente an sich, sondern seine durch neue und eigenartige gestalterische Elemente gebildete Erscheinungsform als Ganzes. Die Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses sind nur dann als Geschmacksmuster geschützt, wenn sie - entsprechend Art 4 Abs 2 GGVO - ihrerseits die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.