vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ261 (RZ 2007, 148)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 148 Heft 6 v. 1.6.2007

§ 6a ZPO

§ 8 ZPO

Die Bestellung eines Vertreters für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§ 273 ABGB), die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 110 JN), wurde zwar ausschließlich dem Sachwalterschaftsgericht übertragen, § 8 ZPO kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn Gefahr in Verzug besteht. Stellt das Sachwalterschaftsgericht das Bestellungsverfahren zwar nicht ein, bestellt es aber auch keinen einstweiligen Sachwalter für den Zivilprozess, kann das Prozessgericht nach § 8 ZPO auf Antrag des Gegners einen Kurator bestellen. Voraussetzung ist, dass gegen die Partei eine Prozesshandlung vorgenommen werden soll und dass mit dem Verzug für den Gegner Gefahr verbunden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!