§ 1153 ABGB
§ 381 Z 2 EO
Grundsätzlich ist auch hoch qualifizierten Berufsfußballern ein Recht auf Beschäftigung zumindest in Form der Teilnahme am Training der Kampfmannschaft und an Lehrgängen zuzubilligen.
§ 1153 ABGB
§ 381 Z 2 EO
Grundsätzlich ist auch hoch qualifizierten Berufsfußballern ein Recht auf Beschäftigung zumindest in Form der Teilnahme am Training der Kampfmannschaft und an Lehrgängen zuzubilligen.