§ 1298 ABGB
§ 1313a ABGB
Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.