§ 6 Abs 3 KSchG
§ 186 Abs 1 Z 4 VAG
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende "Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der "tariflichen Grundsätze" bzw "tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird.