§§ 2 Abs 1, 54 AußStrG nF
§§ 811 ff ABGB:
Weder der Vertragspartner noch ein Dritter, der selbst den Abschluss des Vertrages anstrebte, sind im abhandlungsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung eines Kaufvertrages Partei. Einem Nachlassgläubiger kommt dann Parteistellung zu, wenn er von seinen Rechten nach den §§ 811-813 ABGB Gebrauch macht.