§ 27f Satz 2 KSchG
Die Minderung des vom Heimbewohner zu entrichtenden Entgelts bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen (§ 27f Satz 2 KSchG) darf schon im Heimvertrag mit pauschalen, den Durchschnittsverhältnissen angemessenen Tagessätzen festgelegt werden.