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Entscheidungen in Übersicht EÜ204 (RZ 2007, 121)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 121 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 266 Abs 3 ABGB

§ 271 Abs 1 ABGB

Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5 % der Einkünfte des Betroffenen übersteigen - begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.

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