§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
§ 260 Abs 1 StPO
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht vor, wenn die Aussprüche nach § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO nicht übereinstimmen, indem dieser durch die in jenem referierte Tatsachengrundlage nicht gedeckt ist.
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
§ 260 Abs 1 StPO
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht vor, wenn die Aussprüche nach § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO nicht übereinstimmen, indem dieser durch die in jenem referierte Tatsachengrundlage nicht gedeckt ist.