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Entscheidungen in Übersicht EÜ114 (RZ 2007, 98)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 98 Heft 4 v. 1.4.2007

§ 43 Abs 2 AußStrG 2005

§ 4 Abs 3 WEG 2002

§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenosschenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.

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