§ 43 Abs 2 AußStrG 2005
§ 4 Abs 3 WEG 2002
§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenosschenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.