§ 33 Z 1 StGB
§ 159 StGB
Der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraums und der mehrfachen Tatbegehung verliert beim Vergehen der grob fahrlässigen Benachteiligung von Gläubigerinteressen an Bedeutung, weil eine Mehrheit von Kridahandlungen und demgemäß auch eine länger andauernde Delinquenz gleichsam deliktsimmanent sind.