Art 5 Abs 2 RBÜ (Pariser Fassung)
Für Werke der Literatur und der Kunst, somit auch für Lichtbildwerke, hat die Berner Übereinkunft praktisch universelle Geltung. Ausdrückliche Behauptungen zur räumlichpersönlichen Anwendbarkeit dieses Übereinkommens sind daher nicht erforderlich. Vielmehr müsste die Beklagte einwenden, dass das Übereinkommen aufgrund einer besonderen Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar ist.