§ 1333 ABGB
§ 41 ZPO
Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so hängt ihr Schicksal nicht vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung ab, auch wenn die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, würden sie gemeinsam eingeklagt. Damit fällt der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg, sodass für ihre Durchsetzung der Rechtsweg zulässig ist (Ablehnung von 9 ObA 155/91).