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Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragrafen?

WissenschaftClemens Thiele*)*)RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU), Anwalt.Thiele@eurolawyer.at ; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art, insbesondere Neue Medien und Webdesign; Näheres unter www.eurolawyer.at .RZ 2007, 2 Heft 1 v. 1.1.2007

There was something felonious about stealing a face with a hidden camera.

John Grisham1)1)The Pelican Brief (deutsch: "Die Akte"), zitiert nach der US-amerikanischen Taschenbuchausgabe von Islands Books (1992), 151.

1. Einleitung

Die Erfindung der Fotografie machte das Erscheinungsbild jeder Person für jede andere Person verfügbar. Die Gefahr einer unerwünschten Fremddarstellung stieg ungleich höher an als bei einem gemalten Portrait. Mit dem Foto eines anderen Menschen hat der Besitzer etwas über den Abgebildeten "in der Hand", er kann angesichts der leichten Reproduzierbarkeit über dieses Bild verfügen und es in den Neuen Medien rasch verbreiten. Damit hat er eine gewisse Macht über den Abgebildeten, er kann ihn auch gegen seinen Willen praktisch an den medialen "Pranger" stellen. Gerade weil durch die Art und Weise einer wortlosen Abbildung ein Mensch in besonderer Weise öffentlich herabgesetzt werden kann, haben Bilder häufig eine größere Eingriffsintensität als bloß verbale Schilderungen.

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