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Entscheidungen in Übersicht EÜ483 (RZ 2007, 285)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 285 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 66 Abs 2 AußStrG 2005

§ 137 Abs 1 ABGB

Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.

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