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Entscheidungen in Übersicht EÜ461 (RZ 2007, 283)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 283 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 523 ABGB

§ 228 ZPO

Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.

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