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Entscheidungen in Übersicht EÜ428 (RZ 2007, 279)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 279 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 271 Abs 7 StPO

§ 270 Abs 3 StPO

Eine amtswegige Protokollsberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollsberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde.

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