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Zivilsachen §§ 331ff EO; § 613 ABGB (RZ 2007/24)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2007/24RZ 2007, 260 Heft 11 v. 1.11.2007

§§ 331ff EO

§ 613 ABGB:

Das Anwartschaftsrecht des Nacherben kann nach den §§ 331ff EO in Exekution gezogen werden.

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