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Soll der Diensteid des Richters durch eine Berufung auf Gerechtigkeit und Wahrheit ergänzt werden?**)**)Replik auf den von Mag. Dr. Janko Ferk verfassten Artikel "Rechtliche und rechtsphilosophische Sichtweisen der Ereignisse am 15. Juli 1927", welcher in der Ausgabe 09/2007 der österreichischen Richterzeitung erschienen ist

VariaWolfgang Hauer*)*)DDr. Wolfgang Hauer, Senatspräsident des VwGH iRRZ 2007, 252 Heft 11 v. 1.11.2007

Janko Ferk hat im Rahmen des Symposiums "80 Jahre Justizpalastbrand - Recht und gesellschaftliche Konflikte" einen Vortrag zu den damaligen Ereignissen aus rechtlicher und rechtsphilosophischer Sicht gehalten, der erfreulich in der RZ 09/07 wiedergegeben wurde. Für mich als politisch interessierter Mensch ein sehr bedeutender Artikel, in dem er unter Hinweis auf die Rechtslage in Deutschland eine Ergänzung des Diensteides für Richter in Österreich vorschlägt. Das Deutsche Richterdienstgesetz sieht nämlich ua vor, dass der Richter … nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen habe. Ferk regt nun an, in das RDG den Begriff Gerechtigkeit aufzunehmen. Mit diesem Vorschlag dürfte Ferk die unterschiedliche Verfassungsrechtlage in Deutschland und Österreich verkennen. Schon in der Präambel zur Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 heißt es, das deutsche Volk … von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen … gebe diese Verfassung. Im Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 wird in der Präambel ausgeführt, im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen … werde dieses Grundgesetz beschlossen. Der erste Abschnitt dieser Verfassung trägt die Überschrift "Die Grundrechte" und Art 1 lautet:

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