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Zivilsachen §§ 364 Abs 2, 523 ABGB (RZ 2007/22)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2007/22RZ 2007, 231 Heft 10 v. 1.10.2007

§§ 364 Abs 2, 523 ABGB:

Das Eindringen größerer Tiere wie Schafe oder Ziegen ist zwar keine Immission nach § 364 Abs 2 ABGB, es kann aber nach § 523 ABGB ohne Rücksicht auf die Ortsüblichkeit abgewehrt werden.

Passiv legitimiert ist auch der mittelbare Störer.

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