§ 9 Abs 3 RATG
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
E 18.4.2007, 7 Ob 37/07b (RS0121989)
§ 9 Abs 3 RATG
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
E 18.4.2007, 7 Ob 37/07b (RS0121989)