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Entscheidungen in Übersicht EÜ354 (RZ 2007, 227)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 227 Heft 10 v. 1.10.2007

§ 166 Abs 2 AußStrG 2005

Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.

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