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Entscheidungen in Übersicht EÜ378 (RZ 2007, 229)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 229 Heft 10 v. 1.10.2007

§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG

§ 6 Abs 3 KSchG

Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden.

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