§ 24 Abs 1 Z 3 WEG 1975
Die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit eines Wiederkaufsrechts ist von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG abhängig. Diese Rechtsunwirksamkeit ist somit als relative Nichtigkeit anzusehen, deren Voraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen sind. Soweit dieser Nachweis nicht im Grundbuchsverfahren urkundlich erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage.